Allgemeine Geschäftsbedingungen ∙ Edgar Hilbert Nachf. – Fuhrbetrieb und Baustoffhandel GmbH & Co.KG

gültig ab 01. Januar 2015

1. Allgemeines

  • Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausdrücklich nach Maßgabe der nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern sie nicht ausdrücklich mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
  • Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie unseren Geschäftsbedingungen widersprechen. Alle Regelungen dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend für die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen.

 

2. Auftragnehmer / Auftraggeber

2.1. Auftragnehmer

  • Unsere Angebote sind für uns verbindlich, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden oder die Lieferung bereits erfolgt ist.
  • Die uns erteilten Aufträge sind erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Änderungen des Auftragsumfanges werden durch Nachtrag zum Auftrag ergänzt.
  • Für mündliche und fernmündliche Mitteilungen, Zusagen und Vereinbarungen übernimmt unser Unternehmen keine Haftung.
  • Baustellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen sind zur ihrer Gültigkeit zu protokollieren bzw. im Angebot darauf zu verweisen.
  • Das Unternehmen ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung einzuschalten.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes wesentliche Schäden an fremden und eigenen Sachen oder eventuelle Personenschäden zu erkennen bzw. zu erwarten sind.

 

2.2. Auftraggeber

  • Für die richtige Auswahl des Materials einschließlich der Bestellmenge sowie eventuell gemieteter Geräte und Arbeitsvorrichtungen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
  • Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen einschließlich der behördlichen Genehmigungen die für eine ordnungsgemäße und gefahrlose Erfüllung des Auftrages notwendig sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen.
  • Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlicher Straßen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und das beauftragte Unternehmen von Ansprüchen Dritter, die sich aus der unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
  • Der Auftraggeber haftet dafür, daß die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.
  • Der Auftraggeber hat unaufgefordert auf das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und Hohlräumen hinzuweisen.
  • Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle sich daraus ergebenden Schäden, einschließlich der Folgeschäden und Vermögensschäden an den Fahrzeugen und Geräten des Auftragnehmers.
  • Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem eingesetzten Personal keine Weisung erteilen.
  • Der Auftraggeber kann bei wetterbedingten Auftragsausfällen an den Auftragnehmer keine finanziellen Forderungen stellen.

 

3. Lieferung / Leistung und Abnahme

Die Lieferung gilt als erfüllt

  • bei Verladung auf LKW des Auftraggebers mit Abfahrt des Fahrzeuges von der Verladestelle
  • bei Lieferung frei Verwendungsstelle mit Abfahrt des Fahrzeuges von der Verwendungsstelle
  • Die Leistung gilt als erfüllt mit der Abnahme des in Auftrag gegebenen Leistungsumfanges durch die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers nach Abschluss der Leistung. Soweit vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen die vereinbarten Lieferungen oder Leistungen erschweren, ist er berechtigt, die Restleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
  • Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt, wenn er zuvor den Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gestellt hat. Der Auftraggeber ist zur Bestätigung der erfolgten Lieferung und Leistung verpflichtet.
  • Davon unabhängig hat er die Möglichkeit, sofort begründete Einschränkungen zu Qualität und Leistung schriftlich zu formulieren. Die den Lieferschein oder die Leistung unterzeichnende Person, unabhängig von der Nationalität, gilt als zur Abnahme und Bestätigung der erfolgten Leistung berechtigt. Für den Fall, daß die Liefer- und Leistungsstelle durch den Auftraggeber nicht besetzt ist, gilt der Auftrag als erfüllt.

 

4. Beanstandungen / Gewährleistung / Haftung

  • Wir übernehmen die Gewährleistung für die von uns erfolgten Transporte oder Materiallieferungen, wenn sie nicht dem vertragsgemäßen Zustand entsprechen. Entscheidend dafür ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber.
  • Die Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Übergabe an die Geschäftsführung des Auftragnehmers.Sofern unser Vorlieferant bei Materiallieferungen gegenüber dem Auftraggeber eine Gewährleistung übernimmt, ist die Übernahme einer Gewähr durch uns ausgeschlossen. Für die erbrachten vereinbarten Leistungen (Bau- und Baunebenleistungen) übernehmen wir eine Gewährleistung im Rahmen der VOB. Für Leistungen außerhalb von Bau- und Baunebenleistung gilt der Gewährleistungsanspruch gemäß HGB. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir das mangelhafte Material zurück und liefern einwandfreies Ersatzmaterial bzw. beheben die berechtigten, dem Auftrag nicht entsprechenden, gerügten Mängel. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware oder der erbrachten Leistung (Mangelfolgeschäden) entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Gewährleistungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  • Die Haftung des Auftragnehmers ist begrenzt
    • bei Vermögensschäden auf 100.000 €
    • bei Personenschäden und Sachschäden auf 2.000.000 €
  • Besteht die Hauptleistung in der Transportleistung, so ist die Haftung gemäß gesetzlichen Vorschriften auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm beschädigtes oder in Verlust gegangenes Gut begrenzt.

 

5. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer bestehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes entgegenstehen, sind unwirksam.

 

6. Zahlungsbedingungen

  • Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen ausgeglichen sind. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % berechnet. Die Geltendmachung von weiteren Verzugsschäden wird hiermit nicht ausgeschlossen.

 

7. Erfüllungsort / Gerichtsstand

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für all sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (Mahnverfahren u.a.) einschließlich Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Auf das abgeschlossene Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Sollten aus Vertragsgründen Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.